Reger Reiseverkehr: Flüchtlinge auf Heimurlaub Regierung drückt bei Reisen ins Herkunftsland beide Augen zu

Von Alexander Wallasch

Der Bundestagsabgeordnete Petr Bystron (AfD) wollte genauer wissen, was es mit den Ortskräften und weiteren Evakuierten aus Afghanistan auf sich hat und nutzte dazu das Instrument der schriftlichen Anfrage an die Bundesregierung. Einzelanfragen sind nach Auskunft aus dem Büro Bystron für Bundestagsabgeordnete limitiert auf vier Anfragen pro Monat, der Fragestellende muss also genau zielen, wenn er vorhat, zu treffen.

Zwei Fragen beschäftigten Bystron im Zusammenhang mit den ausgeflogenen Ortskräften:

„Wie viele der aus Afghanistan seit dem 1. August 2021 evakuierten Personen haben eine deutsche Staatsbürgerschaft von Geburt an?“

Und weiter wollte Bystron wissen:

„Hat die Bundesregierung vor, Personen, die aus Afghanistan evakuiert worden sind, die Evakuierungskosten in Rechnung zu stellen, obwohl eine Reisewarnung bestanden hat, wie dies die Schweiz gemacht hat?“

Soviel zu den Fragen, zu den Antworten der Bundesregierung kommen wir gleich.

Vorab vielleicht so viel: reitschuster.de hatte auf dem Höhepunkt der Eskalation rund um den Flughafen Kabul und den Einmarsch der Taliban die exklusive Gelegenheit genutzt, eine Person vom Haus seiner Mutter bis zum Flughafen und von dort auf dem Rückflug nach Deutschland zu begleiten. So gelang eine spannende Dokumentation Zeitgeschichte, die auch bei unseren Lesern in sehr vielen Kommentaren für durchaus ambivalente Einschätzungen sorgte.

Unser Kontakt ist ein junger Afghane, der seit sechs Jahren in Deutschland lebt und aktuell im dritten Lehrjahr in Ausbildung ist. Jetzt wollte er seine kranke Mutter in Kabul noch einmal sehen, deren Familiennachzug nicht genehmigt worden war. Also wagte der Sohn die Reise. Hier wurde er vom Einmarsch der Taliban überrascht, schaffte es aber noch, Afghanistan zu verlassen.

Was sagt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) zu derartigen Reiseplänen?

Ein „Working Paper 84“ des Bamf trägt den Titel: „Reisen von Schutzberechtigten in ihr Herkunftsland – Berechtigungen, Meldewege und Widerrufsverfahren“. Es gibt diese Fälle also tatsächlich. Aber werden sie auch genehmigt? In besagtem „Arbeitspapier 84“ – so könnte man es ja in einer deutschen Behörde auch nennen – heißt es einleitend:

„Dabei haben Schutzberechtigte grundsätzlich das Recht auf Bewegungsfreiheit, wie sie auch anderen Drittstaatsangehörigen zusteht, die sich legal im Land aufhalten. Dies schließt Reisen ins Ausland mit ein, wofür sie einen Reisepass für Flüchtlinge ausgestellt bekommen können. Anders verhält es sich mit Reisen in das Herkunftsland. Diese sind für Schutzberechtigte nur unter spezifischen Voraussetzungen erlaubt bzw. können unter bestimmten Voraussetzungen zum Widerruf des Schutz- und Aufenthaltsstatus führen.“

Aber was für spezifische Voraussetzungen könnten das sein? Und wer erlaubt es?

Interessant ist hier sicherlich, dass es eine ganze Reihe von abgelehnten Asylantragstellern gibt, die also keinen anerkennungswürdigen Schutzgrund für sich in Anspruch nehmen konnten, die aber dennoch einen der über fünfzig Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten haben. Titel, die von keiner Verfolgung ausgehen – schon von daher wird es schwer sein, diesen Personen Reisen ins Herkunftsland zu verweigern. Aber kann man sie überhaupt verbieten?

Man müsste hier zusätzlich noch die eigentlich groteske Frage stellen, ob solche Reisewünsche auch noch finanziell vom Staat subventioniert werden.

Reist die Person ohne Genehmigung in das Land, aus dem sie geflohen sein will, sollte der Schutzstatus bei Rückkehr eigentlich automatisch erlöschen. So sehen es im Prinzip auch die Genfer Konventionen vor. Aber Deutschland bzw. EU-Richtlinien gehen den Sonderweg – ein Erlöschen des Schutzstatus als Automatismus findet hier nicht statt:

„Dieser Automatismus widerspricht im Falle von Reisen in das Herkunftsland oder Kontakt mit Behörden des Herkunftslandes allerdings den europäischen Vorgaben der EU-Asylverfahrensrichtlinie (Artikel 45 Abs. 5 RL 2013/32/EU). Demnach ist ein Erlöschen nur noch im Falle des eindeutigen Verzichts auf den Schutzstatus und bei Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit zulässig.“

Also ganz gleich, was der ungenehmigt Reisende macht – wenn er nicht selbst verzichtet oder Deutscher wird, wird ihm der Schutzstatus auch dann nicht entzogen, wenn der Eindruck entsteht, der von Deutschland Geschützte würde das Land verhöhnen, welches ihm Schutz gewährt.

Deutschland müsste hier initiativ ins Widerrufsverfahren einsteigen, um zu erwirken, dass der Schutzstatus aberkannt wird. Dem allerdings stünde die Praxis der Ausweisung im Wege: Denn wo nicht konsequent ausgewiesen wird, wo Ausweisungen ausgesetzt sind, kann ein Aufenthaltsstatus auch nicht entzogen werden.

Deutschland bzw. die EU haben sich selbst auferlegt, die Umstände des nicht genehmigten Reisens in das Herkunftsland „im Einzelfall zu prüfen“. Die individuellen Gründe für eine solche Reise liefert das Bamf in seinem Working Paper 84 gleich mit: diese seien vielfältig „und umfassen unter anderem Krankheits- und Sterbefälle von Familienangehörigen, Notlagen von Angehörigen oder Bekannten, die Eheschließung oder eine Scheidung, die Klärung erbrechtlicher oder sonstiger persönlicher und geschäftlicher Angelegenheiten, die Teilnahme an Feierlichkeiten, ‚Heimweh‘ und die lange Trennung von Angehörigen sowie auch Freizeitzwecke.“

Und tatsächlich hängt es vom Schutzstatus ab: Abgelehnte Asylbewerber, die eine Duldung oder einen anderen der vielen Aufenthaltstitel haben, können „einfacher“ in ihr Herkunftsland reisen als anerkannte Asylbewerber:

„Die Bedingungen für einen Widerruf unterscheiden sich nach dem Schutzstatus der betreffenden Personen, wobei zwischen anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten auf der einen und subsidiär Schutzberechtigten auf der anderen Seite unterschieden wird.“

Aber selbst, wenn der Schutzstatus widerrufen würde, geht das Verfahren weiter:

„So wird beispielsweise im Falle eines Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft oder der Asylberechtigung vom BAMF zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes vorliegen (§ 73 Abs. 3 AsylG).“

Nochmal zum Verständnis: Auslandsreisen sind anerkannten Flüchtlingen und subsidär Schutzberechtigten prinzipiell erlaubt, diese Reisen werden von der Bundesrepublik mittels Ausstellens von Passersatzpapieren ermöglicht.

Das BAMF schreibt im Working Paper 84 weiter, dass es keinen Zwang zur Meldung einer Reise ins Herkunftsland gäbe. Es bestehe „für eine generelle behördliche Verhinderung von Reisen in die Herkunftsländer keine Rechtsgrundlage und damit auch keine Möglichkeit der Versagung durch die Ausländerbehörden.“ (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 2016: 1f.)

Aber es kommt noch besser: Diejenige Person, ob nun anerkannter Asylant, Geduldeter oder mit welchem Aufenthaltstitel auch immer ausgestattet, diese Person hat überhaupt gar keine Möglichkeit, im Vorfeld bei den Behörden anzufragen, ob diese oder jene Reise ins Herkunftsland genehmigt wird. Dazu heißt es:

„Bisweilen erreichen das BAMF Anfragen von Schutzberechtigten, ob ihnen eine Reise in das Herkunftsland vorab genehmigt werden könne bzw. vorab zugesichert werden könne, dass kein Widerrufsverfahren eingeleitet wird, weil es sich um triftige und glaubhafte Gründe für die Reise handelt. Für eine solche Zusage fehlt es allerdings an einer gesetzlichen Grundlage.“

In besagten Reisedokumenten befindet sich übrigens der Hinweis, dass diese eben nicht für das Herkunftsland gültig sind: „Im Reisepass für Flüchtlinge findet sich ein Hinweis, dass der Reiseausweis für alle Staaten mit Ausnahme des jeweiligen Herkunftslandes gültig ist.“

Aber zurück zum Anfang und zu den Fragen des Abgeordneten Petr Bystron (AfD):

1. „Wie viele der aus Afghanistan seit dem 1.August 2021 evakuierten Personen haben eine deutsche Staatsbürgerschaft von Geburt an?“

2. „Hat die Bundesregierung vor, Personen, die aus Afghanistan evakuiert worden sind, die Evakuierungskosten in Rechnung zu stellen, obwohl eine Reisewarnung bestanden hat, wie dies die Schweiz gemacht hat?“

Hier die Antwort zur ersten Frage:
„Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor, da nicht erfasst wird, wer von Geburt an die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.“

Und die Antwort auf die zweiten Frage:
„Die Entscheidungsfindung innerhalb der Bundesregierung hierzu ist noch nicht abgeschlossen.“

Die Bundesregierung hat also (noch?) keine spezifischen Angaben darüber, wer genau da evakuiert wurde. Ergo weiß man auch nicht, ob man die Rückführungen eventuell in Rechnung stellen sollte. Aber wie auch soll jemand eine Rechnung bezahlen, der vom Staat lediglich mit dem zum Leben notwendigen ausgestattet ist? Also die nächste unbeantwortete Frage: Wie viele Personen mit welchem Hintergrund wurden evakuiert, die über ein eigenes Einkommen verfügen?

Diejenigen, die selbst wenig haben, bitte ich ausdrücklich darum, das Wenige zu behalten. Umso mehr freut mich Unterstützung von allen, denen sie nicht weh tut!

Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine.

Alexander Wallasch ist gebürtiger Braunschweiger und betreibt den Blog alexander-wallasch.de. Er schrieb schon früh und regelmäßig Kolumnen für Szene-Magazine. Wallasch war 14 Jahre als Texter für eine Agentur für Automotive tätig – zuletzt u. a. als Cheftexter für ein Volkswagen-Magazin. Über „Deutscher Sohn“, den Afghanistan-Heimkehrerroman von Alexander Wallasch (mit Ingo Niermann) schrieb die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung: „Das Ergebnis ist eine streng gefügte Prosa, die das kosmopolitische Erbe der Klassik neu durchdenkt. Ein glasklarer Antihysterisierungsroman, unterwegs im deutschen Verdrängten.“ Seit August ist Wallasch Mitglied im „Team Reitschuster“. Dieser Artikel erschien zuerst auf seiner Seite  alexander-wallasch.de

Bild: Shutterstock
Text: wal

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